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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 8 WF 163/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
ZPO § 568 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 163/04

vom 06. Dezember 2004

In Sachen

wegen Regelung der elterlichen Sorge

hier: Änderung der Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgericht Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Rast als Einzelrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen vom 3.11.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 30.7.1998 und mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.12.2000 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Am 21.4.2004 erhielt die Antragstellerin aus einer Erbschaft einen Betrag in Höhe von 21.390,15 €. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen hat daraufhin mit Beschluss vom 3.11.2004 die bewilligte Prozesskostenhilfe dahin abgeändert, dass die restlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 5.307,74 € zur sofortigen Zahlungen fällig gestellt wurden. Gegen diesen am 10.11.2004 zugestellten Beschluss wendet sich das am 12.11.2004 eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin mit dem Hinweis, dass der Erbschaft in Höhe von 21.390,15 € Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 40.000,-- € gegenüber stünden, so dass sie rechnerisch kein Guthaben habe. Dieses Guthaben sei angelegt worden, bis Restverbindlichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung getilgt werden könnten. Im übrigen legt sie ihre allgemeine wirtschaftliche Situation dar.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Tuttlingen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart mit Beschluss vom 25.11.2004 vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Bewilligung wesentlich geändert haben und seit Abschluss des Verfahrens keine vier Jahre vergangen sind. Das der Prozesskostenhilfebewilligung zugrunde liegende Verfahren wurde durch die Beschwerderücknahme am 4.12.2000 rechtskräftig beendet, so dass die Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO von vier Jahren gewahrt ist.

Durch den Eingang der Erbschaft in Höhe von 21.390,15 € hat sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin wesentlich im Sinn des § 120 Abs. 1 ZPO geändert. Der an sie ausgezahlte Betrag liegt weit über dem sogenannten Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).

Der Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin erhebliche Verbindlichkeiten hat, die den zugeflossenen Betrag übersteigen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet grundsätzlich nur eine Stundung der angefallenen Kosten. Dabei ist die Bezahlung der Prozesskosten nicht nachrangig im Verhältnis zu den übrigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der Prozesskostenhilfebewilligung zugeflossenes Vermögen nur dann zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden darf, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht (OLG Zweibrücken MDR 1997, 885, 886). Jedenfalls wenn das zugeflossene Vermögen im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO beim Begünstigten noch vorhanden war bzw. zum Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden ist, hat der Begünstigte dieses Vermögen, soweit es das Schonvermögen übersteigt, zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Weil seine übrigen Gläubiger keinen Vorrang haben, kann er sich nicht darauf berufen, dieses Vermögen zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzen zu wollen.

Dementsprechend ist hier die Antragstellerin verpflichtet, das ihr zugeflossene Vermögen zur Zahlung der Prozesskosten aufzuwenden. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht sie nicht besser, als wenn sie zum heutigen Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragen würde. Wie sich aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt, sind ihre Schulden, die sie mit der Erbschaft tilgen möchte, noch längere Zeit nicht zur Rückzahlung fällig. Sie dürfte dann auch im Rahmen der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe mit diesem Vermögen diese Verbindlichkeiten nicht vorzeitig tilgen, sondern müsste mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten zahlen (BGH FamRZ 99, 644; Zöller-Philippi ZPO 24. Aufl., § 115 RN 47).

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

Die Gerichtskosten ergeben sich aus Nr. 1811 KV / GKG n. F.. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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